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"Für den Fall eines nicht bedachten Falles" ist Ihnen nachfolgend die Möglichkeit eingeräumt, eigenständig ein Vollmachtsformular herunterzuladen.

 

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Vollmachtsformular

 

Das Öffnen und Ausdrucken von Dateien im sog. PDF-Format erfolgt nur über Acrobat Reader, den Sie kostenlos von der Homepage der Firma Adobe herunterladen können.

 


 

Kosten

 

Grundsätzlich werden die Honorargebühren für anwaltliche Dienstleistungen nach dem Gegenstandswert eines Auftrages bzw. nach dem Wert eines Rechtsstreites berechnet.

Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, vorab ein festes Honorar zu vereinbaren. Um ein akzeptables Gleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag sicherzustellen, muss insbesondere bei zeit- und bearbeitungsintensiven Aufträgen mit geringen Gegenstandswerten die Übernahme des Mandates vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden. Es wird insoweit um Ihr Verständnis gebeten.

Den umgekehrten Fall gibt es aber auch, z.B. bei außergerichtlichen Beratungsleistungen, die nur einen geringen Bearbeitungaufwand erfordern, denen jedoch ein überdurchschnittlicher Gegenstandswert zugrunde liegt. Da hier eine Abrechnung der anwaltlichen Leistung nach dem RVG eventuell als "doch zu hoch" erachtet werden könnte, bietet sich hier der Abschluss einer Honorarvereinbarung auf einer Zeit- bzw. Stundenbasis an.

Gerne erstelle ich Ihnen vor Mandatserteilung eine Übersicht über zu erwartende Honorarkosten für Ihre anwaltliche Beratung und Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erstellt. Meist kann dies schon im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme bzw. Mandatsanfrage - kostenfrei - beantwortet werden. 

 

Besonderheit: Erstberatung

Sofern die Besprechung Ihres rechtlichen Anliegens lediglich bei einem einzigen ("ersten") persönlichen oder fernmündlichen Gespräch verbleibt, darf der Rechtsanwalt gegenüber sog,. Verbrauchern hierfür höchstens einen Honorarbetrag von 190 EUR (zzgl. Auslagen, MwSt.) in Rechnung stellen (§ 34 Abs.1 S.3, HS 2 RVG).

Erfolgt hiernach in derselben Angelegenheit ein weiteres Gespräch und/oder wird ein anwaltliches Schreiben verfasst, unterfällt die Honorarberechnung nach der Gebührentabelle des RVG.

Auf eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung / Interessenvertretung, erfolgt jedoch eine Anrechnung der erbrachten Erstberatungsgebühr auf etwaige Folge-Honorargebühren. 

 

Beratungshilfeschein

Sofern Sie Empfänger von Sozialleistungen sein sollten, besteht die Möglichkeit, die Kosten der Erstberatung über einen sog. "Beratungshilfeschein" abzurechnen. Dann kostet Sie die Erstberatung lediglich 10 EUR inkl. MwSt. Sie erhalten den Beratungshilfeschein bei dem für Sie (Wohnort) zuständigen Amtsgericht. 

 

Rechtsschutzversicherung 

Art und Umfang Ihres jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrages bilden die Grundlage für die Entscheidung Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob und wie weit diese "Ihren Fall", z.B. zukünftig anfallende Gutachterkosten, anfallende Gerichtskosten bzw. die Honorargebühren Ihres Rechtsanwaltes für dessen Mandatsführung übernehmen wird. Uneingeschränkt steht Ihnen das Recht auf eine "freie Anwaltswahl" zu. Ein unterbreiteter Vorschlag Ihrer Rechtsschutzversicherung zur Wahl eines bestimmten Rechtsanwaltes bleibt immer nur eine unverbindliche Empfehlung und verpflichtet Sie nicht.

Eine entsprechende Kostendeckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird von mir übernommen und geklärt, ob Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. 

 

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

In Zivil- und Verwaltungsverfahren besteht die Möglichkeit auf Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Amtliche Voraussetzungen für deren Bewilligung sind die Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Bedürftigkeit sowie die Prüfung Ihrer Rechtsposition (Klage, Klageabwehr) hinsichtlich deren Erfolgsaussicht. Prozesskostenhilfe kann als staatlicher Ratenkredit oder rückzahlungsbefreit als Zuschuss gewährt werden. Weiterführendes hierzu wird gerne mit Ihnen vorab persönlich besprochen.

Es wird gesondert darauf aufmerksam gemacht, dass Gerichtskassen als PKH verauslagte Leistungen gemäß §§ 120 Abs.4, 124 ZPO zurückfordern können, sofern sich die finanziellen Verhältnisse bei dem bedürftigen Empfänger innerhalb von vier Jahren nach dem Urteil verbessert haben.

Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gerne von hier aus gestellt.

 


 

Links

 

Herzlich willkommen zu einem zusätzlichen, kostenlosen Service-Angebot!

Hier finden Sie in Kürze nützliche Links auf weitere interessante Web-Sites mit juristischen Informationen. Außerdem wird Ihnen die Zusammenstellung von Links zu verschiedenen Datenbanken mit Gesetzestexten zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung gestellt.

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Rechtsanwalt Tom Mohring

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